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Fahrer- und Schrauberforum der klassischen Kawasaki-Z Serie mit Bildergalerie
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BeitragVerfasst: 21.05.2005, 12:50 
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uli hat geschrieben:
So jetzt wird es kompliziert: Gemessen im Nahfeld - sprich 0,5 Meter in Höhe des Endtopfs im Winkel von 45 Grad darf der Schalldruck (in Phon) bei n/2 (wobei n=Drehzahl der maximalen Leistung) bei der Z650=8500 U/min, also 4250 U/min den angegebenen Schalldruck (Z650 = db (A) P von 95 Phon) nicht überschreiten. :?:
Die Werte gelten für meine Yoschi. :D :D


So wie ich das verstanden habe: Nahfeldmessung = db (A) P als Messverfahren - Geräuschemessung = db (A) E als Messverfahren.
Als Ergebnis der Schalldruck.

Hier noch zwei Links zu dem Thema:
http://www.umweltdaten.de/laermprobleme/16bimsch.pdf
http://dc2.uni-bielefeld.de/dc2/auto/dezibel.htm

Gruß Uli

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BeitragVerfasst: 21.05.2005, 13:21 
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MeisterSchreiber

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irgendwie kommen wir hier nicht weiter!

ich muß versuchen, den Typen, der mir das erzählte ausfindig zu machen

_________________
....unn imma schööön die Kette auf Zuch halten, hömma.


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BeitragVerfasst: 02.07.2005, 23:13 
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heizer hat geschrieben:
ich muß versuchen, den Typen, der mir das erzählte ausfindig zu machen


und Heizer, haste mal nachgefragt :?:
würde mich schon mal interessieren.

Gruß uli

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BeitragVerfasst: 03.07.2005, 10:11 
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Forumsgreenhorn

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Moin,Moin

eine nette Zusammenfassung (finde ich jedenfalls) zum Thema findet ihr hier:

http://aachen.heimat.de/leute/nico/krad/auspuff.htm

Gruß
Tom


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BeitragVerfasst: 03.07.2005, 10:37 
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Heißt das jetzt also, daß bei meiner UT mit original eingetragenen 95 P Standgeräusch bei einer Wald- und Wiesenmessung des örtlichen Wegelagerervereins bei deren Messmethode ( 0,5m und 45 Grad bei halber Nenndrehzahl ca. 4375 Umdrehungen ???, denn k74 / 8750 steht bei Leistung im Brief !!! ) dann nicht mehr als 95 dbA rauskommen dürfen ??? Zuzüglich 5 db Toleranz ?????? :roll: :roll:


Also alles unter 100 db noch im "grünen" Bereich wäre ????


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BeitragVerfasst: 03.07.2005, 11:55 
Jungs geht zu Onkel Louis und holt euch das TÜV-BUCH und ihr werdet schlauer.
Das wird hier eine Endlos Diskussion, was man ja versteht.
Aber wie war ja wissen, ist jeder Grüne Beamte und Tüv Kollege anders drauf aber jeder muss sich an Gesetzen halten, das wiederum dehnbar ist :wink: .

Gruß Schibi


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BeitragVerfasst: 03.07.2005, 11:59 
So und weil es so schön ist darf das nicht fehlen viele kennen es ja schon :wink:



BESCHLAGNAHME VON MOTORRÄDERN - WANN ERLAUBT ?
Die vorübergehende Wegnahme eines Fahrzeuges bedeutet einen Eingriff
in das Grundrecht der Eigentumsgarantie gemäß Artikel 14 GG.
Ein Eingriff in ein Grundrecht bedarf immer einer konkreten gesetzlichen
Ermächtigungsgrund- lage, also einer Regelung im Gesetz, welche den
Eingriff im konkreten Falle zuläßt. Dieser Aspekt wäre ggf. bei entsprechen-
den Maßnahmen den Polizeibeamten vorzuhalten.
Die Ordnungsbehörden sind nur dann berechtigt, ein Fahrzeug sicherzustellen,
wenn nachweislich ein oder mehrere Teile des KFZ als gestohlen gemeldet
sind.
Selbst erhebliche technische Mängel wie defekte Bremsanlagen, abgefahrene
Reifen oder nicht funktionierende Lichtanlagen berechtigen die zuständigen
Behörden nur dazu, den Betrieb des KFZ vorübergehend zu untersagen.
Bei allen anderen vermeintlichen Mängel - dazu zählen auch defekte oder
angeblich zu laute Auspuffanlagen - kann die Polizei lediglich einen
Mängelberich nach § 17 StVZO RZ 4 aus- stellen, der in einer angemessenen
Zeit (1-2 Wochen) zu überprüfen ist.
Das (offiziell nicht erhältliche) Polizeifachhandbuch sagt hierzu:
„Besteht Anlaß zu der Annahme, daß ein KFZ den gesetzlichen Anforderungen
nicht entspricht (§ 49 StVZO),so ist der Führer des KFZ auf Weisung der Polizei
verpflichtet, den Schallpegel im Nahfeld feststellen zu lassen. Liegt die Meß-
stelle nicht in der Fahrtrichtung des KFZ, so besteht die Verpflichtung nur,
wenn der zurückzulegende Umweg nicht mehr als 6 km beträgt ...“ .
Die Angabe der Fahrtrichtung liegt ja nun beim einzelnen Motorradfahrer.
Ein Umweg von maximal 6 km zur nächsten Meßstelle wird die Ausnahme
sein.
Ein von einem amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 21 oder
§ 19.3 StVZO abgenommenes Fahrzeug, welches von der Zulassungsstelle
eine Betriebserlaubnis erhalten hat ( man besitzt gültige Fahrzeugpapiere ),
hat eine Bestandsberechtigung und darf nicht aus irgendwelchen schein-
heiligen Gründen oder mit vorgeschobener Verkehrsunsicherheit beschlag-
nahmt und eingezogen werden.
Wurde das Motorrad bereits eingezogen, empfehlen wir zu prüfen, ob dies
rechtmäßig geschehen ist und die Polizei nach § 1000 BGB ein Zurückbe-
haltungsrecht hat. Ist dies nicht der Fall, haftet die Polizei nach § 02 BGB wegen
unerlaubter Handlung.Bei wiederholter, maßlos übertriebender Überprüfung
von Fahrer und Fahrzeug kann man nach §1004 BGB zum Schutz seiner
Persönlichkeit auf Beseitigung dieser zunehmenden Störung klagen.
Zu einer „normalen“ Fahrzeugkontrolle ist die Polizei allerdings jederzeit
berechtigt. Deshalb verhaltet Euch gegenüber Eurem Freund und Helfer
höflich und zuvorkommend. Sollte der Polizeibeamte jedoch unverhältnis-
mäßig überzogene Schritte unternehmen wollen, wie Sicherstellung des
Motorrades, versucht sofort Euren Rechtsanwalt oder uns telefonisch zu
erreichen. Bemüht Euch um ZEUGEN und macht PHOTOS vom Bike -
schreibt die KILOMETERZAHL auf. Jeder ungerechtfertigte Schritt des Polizisten
wird zu einer Dienstaufsichtsbeschwerde führen.




Gruß Schibi


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