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 Betreff des Beitrags: Wissenswertes bei Geräuschmessungen
BeitragVerfasst: 02.06.2006, 22:29 
Wissenswertes bei Geräuschmessungen

Brüllrohr oder Flüstertüte, das ist oft die Frage. Immer wieder kommt es zu Sicherstellungen oder Beschlagnahmungen von Motorrädern beim Verdacht auf zu laute Schalldämpfer.
Werktags zu Geschäftszeiten wird der Halter von der Polizei meist zu Sachverständigen (TÜV, Dekra) begleitet, wo eine Geräuschmessung durchgeführt wird. Wenn alles in Ordnung ist, bleibt das kostenfrei für den Halter. Doch wenn nicht, wird's schnell unangenehm und teuer.


Hier haben wir daher einige Informationen zu den Grundlagen, Verfahren und Möglichkeiten bei einer Kontrolle in freier Wildbahn zusammengetragen.

Bei einer Geräuschmessung "vor Ort" kann nur das Standgeräusch ermittelt werden, da die Messung des Fahrgeräusches ein kompliziertes Verfahren ist und mit den Mitteln der Polizei am Ort nicht möglich ist.


Grundsätzliches zum Schall
Der unter Ziffer 30 im Fahrzeugschein (oder Kraftfahrzeugbrief) angegebene Wert ist in dB(A) angegeben, die genormte SI-Einheit. Andere Angaben sind seit Ende der 60`er unzulässig.
Die dB-Einheit ist der Schalldruck in Dezibel, das (A) gibt die verwendete Frequenz-Bewertungskurve an.
Dieser Wert verhält sich logarithmisch, da der reine Schalldruck nicht aussagekräftig ist. Das bedeutet, dass 40 dB nicht doppelt so laut sind wie 20dB. Eine Steigerung von + 6 dB wird als etwa doppelt so laut empfunden.

Das alte Messverfahren
Wurde die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug vor dem 01.Mai.1981 erteilt, wird die Geräuschmessung in verschiedenen Messungen, im Abstand von 7 Metern rund um das Fahrzeug durchgeführt. Die genau definierte Örtlichkeit muss einen reflektierenden Bodenbelag, keine Störgeräuschquellen und keine reflektierenden Flächen (Gebäude, Wälle, Zäune usw.) aufweisen. Achtet gut darauf und erhebt Widerspruch, wenn dies nicht der Fall ist
Die Messergebnisse werden ausgewertet und mit den Daten des Hersteller verglichen - die Stunde der Wahrheit hat geschlagen.

Die "P"-Falle schlägt zu.
Das alte Verfahren gilt jedoch nur, wenn in den Fahrzeugpapieren hinter dem dB(A)-Wert ein "N" steht, was "Normal" oder "Nix" bedeutet. Steht dort ein "P", heißt das nicht etwa Phon, sondern "Proximity" also Nähe. Dann muss eine sogenannte Nahfeldmessung erfolgen.
Auch wenn das Fahrzeug länger als 18 Monate stillgelegt (§21 Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis) oder durch Umbau eine Neuzulassung nach § 21 erforderlich wurde, ändert sich meist die Ziffer 30. Dann steht dort ebenfalls plötzlich ein "P".
Bei Importen ist ebenso Vorsicht geboten. Wurde ein Motorrad beispielsweise 1980 in USA zugelassen und 1991 in Deutschland wieder zugelassen, dann steht logischerweise ein "P" im Brief. Denn es handelt sich um eine Neuerteilung der Betriebserlaubnis.
Wenn alles gut geht, wird bei der Neuzulassung im KBA (Kraftfahrzeug-Bundesamt ) der alte Geräuschwert der Nahfeldmessung angepasst. Also bei z.B. 80 dB (A) in USA dann ca. 100 dB (A) P im deutschen Brief. Wenn nicht, stehen dann 80 dB (A) P und Du hast ein richtiges Problem.

Die problematische Nahfeldmessung
Hierbei muss mindestens 3 Meter Abstand von jedem Punkt des Fahrzeugs zur nächsten Erhebung vorhanden sein. Das Messgerät muss 0,5 Meter Abstand und 45° ( +/- 10°) zur Längsachse des Fahrzeugs haben. Und zwar auf Höhe der Lärmquelle, also in Höhe der verdächtigen Tüten.
Das Ganze erfolgt im Leerlauf, mit Halb-Gas und mit Gas zu. Für ganz Schlaue oder bei Motorrädern ohne Drehzahlmesser haben die Grünen oft eigene Drehzahlmesser dabei!
Es werden 3 Messungen mit nicht mehr als 2 dB (A) Abweichung gemacht und der höchste Wert gilt. Und das Schlimmste: Es gibt keine Toleranz!!!
Du hast ein Fahrzeug mit "N"-Zusatz und protestierst lauthals gegen die "P"-Messung? Keine Chance: Die Verkehrsüberwacher werden meist trotzdem eine Nahfeldmessung durchführen, da das alte Verfahren so mal eben nicht möglich ist.
Das Messergebnis muss dann jedoch auf die 7 Meter Abstand umgerechnet werden! Geht man von einer Abnahme des Schalldruckpegels bei 2 Metern Abstand von - 6 dB (A) aus ergibt sich bei 6,5 Metern fast 20 dB (A). Das wäre bei eingetragenen 83 dB (A) dann so um 104 erlaubte dB (A) mit Toleranz des Messgerätes.

Der richtige Umgang mit der Messtechnik ist also nicht so einfach. Ob die jeder "Freund und Helfer" beherrscht und ob das Messgerät auch richtig kalibriert wurde, kann oftmals bezweifelt werden. Wer hier nicht hartnäckig bleibt, ist sein geliebtes Moped erstmal los.

Sicherstellung und Beschlagnahmung
Beim Verdacht der Polizei auf manipulierte oder zu laute Auspuffanlagen ziehen die Beamten heute oft das ganze Fahrzeug zur Beweissicherung ein. Entweder mit Zustimmung des Halters, dann ist das eine Sicherstellung oder eben ohne dessen Zustimmung, dann ist das eine Beschlagnahmung.
Wenn eine Beschlagnahmung erfolgt, muss diese innerhalb von 3 Tagen durch einen Richter bestätigt werden. Am besten sofort einen Anwalt einschalten, wenn ein Fahrzeug eingezogen werden soll. Noch besser ist es, den Anwalt zu fragen, bevor der Fall eintritt.
Normalerweise liegt, wenn ein Fahrzeug zu laut ist, nur eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 StVZO vor. Und die rechtfertigt eigentlich keine Beschlagnahmung bzw. Sicherstellung. Also kann der Anwalt möglicherweise helfen!



Text von Namens Vetter Michael (www.gs-classic.de)


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BeitragVerfasst: 03.06.2006, 02:16 
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BeitragVerfasst: 03.06.2006, 09:33 
Wollte das ja nur mal Getrennt setzen Ulf :wink:


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BeitragVerfasst: 04.06.2006, 03:18 
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BeitragVerfasst: 13.08.2006, 21:02 
Zitat:
Beschlagnahmungen von Motorrädern beim Verdacht auf zu laute Schalldämpfer


So einfach ist das auch nicht! Beschlagnahmen oder Stillegen darf eigentlich nur ein Sachverständiger (TÜV, DEKRA)! Sonst NIEMAND!!

Desweiteren darf ein Fahrzeug nur dann Beschlagnahmt werden, wenn mindestens 1 Teil nachweislich als gestohlen gemeldet ist, oder man von einer Gefahr für den Öfentlichen Strassenverkehr ausgehen kann.

Egal was auch immer passiert. Die Beamten müssen das beschlagnahmte Fahrzeug einem Sachverständigen vorführen. Der Entscheidet dann, was Sache ist.

Alleine wegen einem Racing-Topf darf ein Motorrad nicht beschlagnahmt werden! Aber euch darf die Weiterfahrt untersagt werden, bis ihr entweder den originalen Topf montiert habt, oder den dB-Eater wieder reingesteckt habt, oder nen ABE-Topf drangeschraubt habt.

Wenn ihr mit nem Racing-Topf angehaltet werdet, kostet das euch 150 Euro Strafe und 3 Punkte.
Wenn ihr den originalen Endtopf manipuliert habt und man euch auf die Schliche kommt, dann gibts zudem noch ne Anzeige wegen Urkundenfälschung. Dann wirds richtig unangenehm

Falls euch jedoch doch irgendwann mal das Fahrzeug beschlagnahmt werden sollte, solltet ihr unbedingt drauf beharren, das ihr das Protokoll zur Beschlagnahme (oder Beschlagnahmeprotokoll) haben wollt. Das ist ein Vordruck, den die Beamten ausfüllen müssen.
Beschlagnahmt wird es dann trotzdem. Aber der ganze Ablauf geht dann um ein vielfaches schneller. Im besten Fall habt ihr euer Moped wieder nach knapp 1 Woche. Ansonsten kann sich das schon einige Wochen hinausziehen.

Egal, wegen was die Beamten das Fahrzeug stillegen, beschlagnahmen oder weiterfahrt verbieten wollen. Macht bloß nicht den Fehler und fangt mit denen das Streiten an. Die sitzen in jedem Fall am längeren Hebel.

So wie man in den Wald hineinruft, so kommt es auch heraus.



Mäd


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BeitragVerfasst: 13.08.2006, 22:25 
Vorsicht
Ihr wisst wer am längeren Hebel sitzt, und Bayern ist das beste Beispiel.
Auch wenn ich die Texte hier rein setze.
Man kann den Beamten das ganze herunter beten aber ob er es annimmt, ist die zweite Frage.
Das beste ist man nimmt auf der tour sein Anwalt gleich mit, oder eine Mini Kamera.


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BeitragVerfasst: 14.08.2006, 05:34 
ick sage nur EINGETRAGENDE 112 DB/A ,hi,hi :lol: :lol: :lol:
muß aber immer mit ohropax fahren und karre vom hof schieben. :cry:
aber dat geilste is ohne helm damit rumzuballern, 8) 8)
(habe ja schließlich HELMBEFREIUNG) :D :D :D :D
laute grüße ****


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BeitragVerfasst: 15.08.2006, 13:51 
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MeisterSchreiber

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Egal wieviel db eingetragen sind: Das Fahrgeräusch ist ohne eine Toleranz einzuhalten. Und das sind max. 86db, je nach Bj. Bei 112db ist das Fahrgeräusch von 86db nicht mehr realisierbar. Laut meinem sehr verständigen TÜV Prüfer, liegt das maximale Standgeräusch 15db-17db über dem Fahrgeräusch. Also ca 103db max. Außerdem besagen die neusten Vorschriften das bei 50cm Abstand bei ca 40 Grad Winkel in Höhe Auspuff bei 2/3 Nenndrehzahl das Standgeräusch gemessen wird. Diese Aussage ist noch keine Woche alt. Bei der Party von den Bull Skull in Peine hat mir einer erzählt, das seine 104db als nicht mehr zeitgemäß ausgetragen worden sind. Jetzt hat er wohl nur noch 99db eingetragen. Was sagt uns das???:: Alles was mal eingetragen worden ist, kann auch wieder ausgetragen werden und ist kaum noch einen Pfifferling wert.
Vor allen Dingen nicht in München. Die sind für ihre Rigerose Handhabe bekannt. Auch Frankfurt und Bremen sind mit vorsicht zu genießen.

Gruß Holgi


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BeitragVerfasst: 15.08.2006, 14:08 
mag sein holgi.
aber dein tüv-prüfer sollte sich mal mit amtlichen sondererlaubnissen
und ausnahmereglungen befassen.meine eintragung ist zwar von 1976,
aber der ****er senat hat diese eintragung mit einer,und ich wiederhole
mich ungerne,AUSNAHME-erlaubnis laut staßenzulassungsverordnung
genemigt.der tüv danach war nur die stelle,die die reglung umsetzen mußte.
eine sondererlaubnis vom land **** ist nicht gleichzusetzen mit einer
erlaubnis vom tüv.und diese genemigung vom land **** hat solangbestand,wie das krad existiert.
gruß ****

P.S.natürlich handhaben es die bundesländer sehr unterschiedlich.


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BeitragVerfasst: 15.08.2006, 14:46 
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MeisterSchreiber

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Wohnort: Braunschweig
Hallo Achim. Ist ja nicht so das ich es Dir nicht gönne :D :D
Aber wie Du schon sagst, es ist eine Ausnahmeregelung.
Die Regel ist aber so wie ich sie beschrieben habe.
Und ob Du nicht erstmal Ärger bekommst wenn Du woanders angehalten wirst, bleibt abzuwarten.

Gruß Holgi


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 Betreff des Beitrags:
BeitragVerfasst: 15.08.2006, 16:10 
bin mal vor jahren in Fürstenfeldbruck in eine Mausefalle gekommen.
muste natürlich alle möglichen protzeduren über mich ergehen lassen,
aber mit der mitzuführenden bescheinigung vom senat konnten die von der
rennleitung nur noch an den auspuff schnuppern :lol:
stattdessen kahmen nur noch fragen wie man an sone bescheinigung
rankommt,und warum ich eine helmbefreiung habe.
gruß ****


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BeitragVerfasst: 15.08.2006, 17:36 
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JahrhundertPoster
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Ähm, wie bekommt man eine Helmbefreiung??? Und wie ist denn das, da wirst du doch täglich in Berlin angehalten ohne Helm oder kennen die dich schon??

_________________
Grüße aus dem wilden Züden
Tino
http://www.wilder-zueden.de/


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BeitragVerfasst: 15.08.2006, 17:37 
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MeisterSchreiber
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Zitat:
aber dat geilste is ohne helm damit rumzuballern,
:shock:

ich würde,ohne Helm,mittlerweile noch nicht einmal bis zur nächsten Eisdiele fahren.

Zu viele "Nichtmotorradfahrer" unterwegs ...


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BeitragVerfasst: 15.08.2006, 17:47 
hast ja recht,aber bin seit 1986 helmbefreit und möchte diese freiheit
nicht vermissen.
JEDEM DAS SEINE,aber hauptsache K A W A . :!: :!: :!: :!: :!:
gruß ****


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 Betreff des Beitrags:
BeitragVerfasst: 15.08.2006, 19:09 
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MeisterSchreiber
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Beiträge: 675
Zitat:
hast ja recht,aber bin seit 1986 helmbefreit und möchte diese freiheit
nicht vermissen.


hast Du mit Helm Atembeschwerden :wink: ?

Wie bekommt man diese Helmbefreiung ?

Ich sehe manchmal Ha..ey Fahrer ohne Mütze,die sehen alle ganz gesund aus.


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BeitragVerfasst: 15.08.2006, 19:48 
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Wohnort: Hannover
no name hat geschrieben:
ich würde,ohne Helm,mittlerweile noch nicht einmal bis zur nächsten Eisdiele fahren.
Zu viele "Nichtmotorradfahrer" unterwegs ...


"Hunde wollt ihr ewig leben ..."

_________________
Grüße
Jörg



Manche Menschen sind der lebende Beweis dafür, dass Gehirnversagen nicht zwangsläufig zum Tod führt.

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 Betreff des Beitrags:
BeitragVerfasst: 15.08.2006, 21:26 
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JahrhundertPoster
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Registriert: 15.09.2004, 01:04
Beiträge: 1854
Wohnort: Bei Köln
no name hat geschrieben:
Zitat:
Wie bekommt man diese Helmbefreiung ?


Entweder Du hast was an der Glocke,oder die Glocke is so groß das sie in keinen Hut paßt. :D :D :D :D :D :D :D

Mick

_________________
Slideshow aller Bilder zur Restauration : Slideshow Z1RII Restauration
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BÜCK DICH FEE,WUNSCH IS WUNSCH


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 Betreff des Beitrags:
BeitragVerfasst: 16.08.2006, 01:20 
@ jungs
möchte hier klarstellen,daß es eine ausnahmegenemigung §46.der stzvo
gibt,mit der man von dem tragen des helms befreit wird.
alles andere ohne worte
gruß ****


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 Betreff des Beitrags: Helmpflicht, Befreiung
BeitragVerfasst: 16.08.2006, 09:16 
Helmpflicht, Befreiung

Ausnahmegenehmigung gem. § 46 Abs. 1 Nr. 5b StVO
Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, eine Ausnahmegenehmigung von der Gurtanlege- bzw. Helmtragepflicht zu erteilen.
Die Genehmigung wird vom Bürgeramt ausgestellt.

Voraussetzungen:


Tragen des Sicherheitshelmes ist aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich.

Erforderliche Unterlagen:
Personen, die kleiner als 1,50 m reicht die Vorlage des Personalausweises

Die gesundheitlichen Gründen müssen durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes belegt. In der ärztlichen Bescheinigung ist ausdrücklich zu bestätigen, dass der Antragsteller aufgrund des ärztlichen Befundes von der Gurtanlege- bzw. Helmtragepflicht befreit werden muss.

Benötigte Unterlagen:
Ärztliches Attest
Personalausweis


Verwaltungsgebühr:

Jahresgenehmigung bei erstmaliger Prüfung: 30,00 €
Verlängerung: 15,00 €
Schwerbehinderte: frei


Zuletzt geändert von Anonymous am 16.08.2006, 09:19, insgesamt 1-mal geändert.

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 Betreff des Beitrags:
BeitragVerfasst: 16.08.2006, 09:18 
@schibi
dat läßt dir kene ruhe war :wink: :wink:


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