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Fahrer- und Schrauberforum der klassischen Kawasaki-Z Serie mit Bildergalerie
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 Betreff des Beitrags: illegal - scheißegal (?) von A-Z
BeitragVerfasst: 13.12.2004, 16:49 
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Hab mal zur allgemeinen Info ein paar Sachen kopiert. Ganz nützlich, wenn man vorher schon weiß, womit Mehlkappen und Blaujoppenträger so argumentieren könnten 8) :lol: :shock: :shock:
Da stehen doch wirklich interessante Sachen drin:

Abgasanlage

An Krafträdern dürfen nur Abgasanlagen oder teile von Anlagen verwendet werden die mit einer Betriebserlaubnis für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind. Ist das nicht der fall besteht die Möglichkeit eine Betriebserlaubnis von einem TÜV Prüfer erstellen zu lassen. Dies wird gemacht wenn man eine Abgasanlage selber baut oder eine bauen lässt. Besteht aber der Anlass zur Annahme dass ein Fahrzeug diesen Anforderungen nicht entspricht so ist der Führer des Fahrzeugs auf Weisung einer zuständigen Person verpflichtet den Schallpegel feststellen zu lassen.

Liegt die Messstelle nicht in Fahrtrichtung des Fahrzeugs, so besteht die Verpflichtung nur, wenn der Umweg nicht mehr als 6 Km beträgt. Nach der Messung ist dem Halter ein eine Bescheinigung über das Ergebnis der Messung zu erteilen. Die kosten der Messung fallen dem Halter zur last wenn der für das Fahrzeug zulässige Geräuschpegelpegel überschritten wird. Schalldämpfer müssen so angebaut sein, dass deren Austrittsrichtung parallel zur Ebene durch die Fahrzeug-Längsachse gerichtet ist. Schalldämpfer mit ABE oder EWG müssen nicht eingetragen werden, nur solche wo nur ein Teilegutachten oder Prüfbericht vorliegt. Trotzdem kann man eine Auspuffanlage auch nach eigenen Vorstellungen bauen. Dabei ist zu beachten dass die maximal auftretenden Geräuschwerte denen im Fahrzeugbrief entsprechen bzw. die zulässigen Fahrgeräuschgrenzwerte nicht überschreiten. (siehe Tabelle)



Anmerkung: "Für Standgeräusche gibt es keine Grenzwerte"!



Die Motorleistung darf sich maximal um 5 % ändern. Ansonsten ist zusätzlich ein Abgasnachweis erforderlich, sofern das Fahrzeug nach dem 01.01.89 erstmals zugelassen wurde. Die Nachmessung über Geräusch und Motorleistung kann vom Sachverständigen verlangt wird, wenn kein entsprechendes Gutachten vorliegt. Die Eintragung von Austauschschalldämpfern ohne EG-Kennzeichnung ist nur an Krafträdern möglich, die vor dem 01.04.94 erstmals in den Verkehr gekommen sind.







Bei Bikes ab 500 ccm gelten folgende Fahrgeräusche:

EZ bis 13.09.53 >90 Din
EZ bis 20.05.56 >87 Din
EZ bis 31.12.56 >84 Din
EZ bis 12.09.66 >82 Din
EZ bis 30.09.83 >84 dB(A)N
EZ bis 30.09.90 >86 dB(A)E
EZ bis 30.09.95 >82 dB(A)E
EZ ab 01.10.95 >80 dB(A)E






Beleuchtung

Es dürfen nur die vorgeschriebenen und für zugelassen erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebaut werden. Sie müssen fest angebracht sein sowie ständig betriebsbereit sein. Zugelassene Beleuchtungen sind mit Prüfzeichen Wellenlinie und E-zeichen versehen. Scheinwerfer müssen einstellbar sein und der niedrigste Punkt darf nicht unter 500 mm der höchste punkt nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen. Die Einschaltung des Fernlichtes muss durch eine blaue leuchtende Lampe im Sichtfeld des Fahrers angezeigt werden. Bei Krafträdern kann das einschalten auch durch die Stellung des Hebels angezeigt werden. Krafträder müssen nur mit einer Schlussleuchte ausgerüstet sein wo der niedrigste Punkt nicht tiefer als 250 mm und nicht höher als 1500 mm über der Fahrbahn angebracht sein.







Blinker

Fahrzeuge müssen mit Blinker ausgerüstet sein die das Anzeigen der beabsichtigten Richtungsänderung unter allen Beleuchtungs- und Betriebsverhälnissen von anderen Verkehrsteilnehmern deutlich zu erkennen sind. Die nach hinten wirkenden Blinker dürfen nicht an beweglichen Fahrzeugteilen angebracht sein. Die nach vorn wirkenden Blinker dürfen an beweglichen Teilen angebracht sein wenn sie nur eine Normallage (Betriebsstellung) haben. Es ist nur gelbes Blinklicht zulässig. Die Innenseiten der Lichtaustrittsfläche der Blinker "von der durch die senkrechte Längsachse des Kraftrades verlaufenden Ebene" vorne einen Abstand von mindestens 17 cm, hinten mindestens 12 cm haben. Das heisst, dass JEDER Blinker diese Entfernung zur Mittelachse aufweisen muss. Somit dürfen die Blinkerinnenseiten vorne nicht näher als 34 cm, hinten 24 cm aneinander liegen. Weiterhin muss der Abstand der Blinkerinnenfläche zum äußersten Rand des Scheinwerfers mindestens 10 cm betragen. Der unterste Punkt muss mindestens 350 mm über der Fahrbahn liegen.



Ausnahmen

§ 54 gilt nicht an Fahrzeugen die erstmals vor dem 01.01.1962 zugelassen worden sind.

Die Anbringung an beweglichen Fahrzeugteilen ist an Fahrzeugen zulässig die vor dem 01.01.1987 zugelassen worden sind. Rotes Blinklicht ist zulässig an Fahrzeugen die vor dem 01.01.1970 zugelassen worden sind.



Lenkerendenblinker

Anstelle eines Blinkerpaares vorne und hinten dürfen an Motorrädern auch so genannte "Ochsenaugen" angebaut werden. Dann muss der Abstand von Blinker zu Blinker mindestens 560 mm betragen.







Schallzeichen

Schallzeichen dürfen nicht aus der Folge verschieden hoher Töne bestehen. Kraftfahrzeuge müssen mit einer Hupe ausgestattet sein. Die Lautstärke darf in 7m Entfernung vom Anbrinungsort am Fahrzeug (500 bis 1500 mm über der Fahrbahn) 105 dB nicht übersteigen.







Lenker

Lenker zählen ebenfalls zu jenen Bauteilen, deren Form und Material in der Betriebserlaubnis zum Fahrzeug festgeschrieben sind. Haben Lenker ein Teilegutachten oder Prüfbericht, muss deren vorschriftsmäßiger Anbau unverzüglich begutachtet und genehmigt werden. Dabei wird, falls der Lenker höher oder breiter als der SERIENMÄSSIGE Lenker ist, auch auf entsprechend angepasste Längen von Seilzügen und Hydraulikleitungen (inklusive Position des Hydraulikflüssigkeitsbehälters, falls dieser mit dem Handbremshebel eine Einheit bildet) geachtet. Bei allen Lenkern ist außerdem auf deren Abstand bei vollem Lenkeinschlag zu feststehenden Bauteilen (Kraftstoffbehälter, Verkleidung) zu achten. In diesem Fall ist ein Mindestabstand von zwei cm vorgeschrieben. Eventuell muss auch der maximal mögliche Lenkeinschlag reduziert werden. Falls die wirksame Lenkerbreite größer oder kleiner als die des Originallenkers ist, muss eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Herstellers vorliegen, es kann aber auch ohne diese vom Prüfer durch einen Fahrversuch geprüft werden.







Lenkungsdämpfer

Wie beispeilsweise der Stoßdämpfer bei Ferderbeinen ist auch der Lenkungsdämpfer ein sogenannter Schwingungsdämpfer. Es wird zwischen Reibungsdämpfer und hydraulischen Dämpfern unterschieden. Falls nicht schon serienmäßig angebaut, ist dessen nachträgliche Montage genehmigungspflichtig. Beim Kauf deshalb auf ein Teilgutachten oder Prüfbericht des Lenkungsdämpfers achten.







Luftfilter

Auf dem Zubehörmarkt werden anstelle der (im Ansauggehäuse untergebrachten) serienmäßigen Luftfilter auch Filter angeboten, die direkt am Vergasergehäuse montiert werden (offene K&N Luftfilter). Werden diese an Motorrädern montiert, die gemäß Betriebserlaubnis ohne Ansauggeräuschdämpfung gefahren werden dürfen, gibt es in der Regel keine Einwände. In anderen Fällen wird jedoch wegen erhöhten Fahrgeräusch und möglicher Änderung der Motorleistung und des Abgasverhalten die Betriebserlaubnis erlöschen. Ob eine Wiedererteilung möglich ist hängt von teuren Messungen ab. Bei Motorrädern, die vor dem 01.01.89 erstmals in den Verkehr gekommen sind, müssen dazu lediglich Motorleistung und Geräuschwert überprüft werden.



Ansaugtrichter

Dies ist, sofern sie anstelle des serienmäßigen Ansauggeräuschdämpfers (mitsamt dem in der Regel darin enthaltenen Luftfilter) montiert werden, grundsätzlich eintragungspflichtig, weil sich das Fahrgeräusch (meist) erhöht und den zulässigen Grenzwert übersteigt. Durch eventuell sich ändernde Leistung und Abgasverhalten, können separate Messungen verlangt werden. Fahrzeuge denen eine Betriebserlaubnis ohne Luftfilter und Ansauggeräuschdämpfung erteilt wurde, dürfen weiterhin mit Ansaugtrichtern fahren. z.B.: orginal-Vergaser an einer 1951er Areil NH.







Schwinge

Der Einbau einer alternativen Hinterradschwinge ist grundsätzlich genehmigungspflichtig. Solchen Schwingen liegt meist ein Teilegutachten oder ein Prüfbericht bei. Vom Einbau einer Schwinge ohne diese Gutachten ist abzuraten, weil die für die Eintragung notwendigen Prüfungen den Wert der Schwinge übersteigen







Fußrasten

Art und Anordnung der Fußrasten für Fahrer und Beifahrer sind im Rahmen der Erteilung der Betriebserlaubnis festgehalten. Jede Änderung ist daher genehmigungspflichtig



-wichtig beim Kauf so genannten zurückverlegten Fußrastenanlagen für den Fahrer-



und muss, da solche Teile selten eine ABE haben, beim Prüfer vorgeführt werden. Meistens werden die Bremshebelübersetzungen geändert, bei hydraulischen Hinterradbremsanlagen andere Hauptbremszylinder eingebaut. Bei zurückverlegten Fußrastenanlagen für den Fahrer ist auf genügend Abstand zu den Beifahrerfußrasten zu achten (mindestens 25 cm).



Hinweis: Wird ein Motorrad (durch Anbau einer entsprechenden Sitzbank mit verkürzter Sitzlänge) von zwei- auf einsitzigen Betrieb umgebaut, müssen die Fußrasten für den Beifahrer abgebaut werden.







Sitzbank

An einem für Solobetrieb gedachten Kraftrad muss die Länge des Sitzes mindestens 30 cm und maximal 45 cm betragen. An einem für den Zwei-Personen-Betrieb gedachten Kraftrad muss die Länge der Sitzbank mindestens 60 cm (ohne Halteriemen, dafür mit einer anderen Haltemöglichkeit für den Beifahrer) betragen, mit Halteriemen65 cm. Anstelle einer Sitzbank sind auch zwei einzelne Sitze zulässig (mindestens 30, maximal 45 cm lang). Halteriemen müssen eine vertikale Zugkraft von mindestens 200 kg aushalten. Bei (alten) Motorrädern mit getrennten Sitzen für Fahrer und Beifahrer muss der Beifahrer eine Haltemöglichkeit haben. Feste Griffe unmittelbar vor dem Beifahrersitz (wie früher üblich) sind an alten Motorrädern nach wie vor erlaubt. Der Sitzbezug darf individuell sein, ebenso die Wahl des Sitzpolsters. Auch darf zur Reduzierung der Sitzhöhe die Stärke des Polsters verringert werden. Bei Eigenbau-Sitzbänken sollten diese an den ursprünglich für das Originalteil vorgesehenen Halterungen befestigt werden. Die Sitzbankbasis kann aus Stahl- oder Leichtmetall geformt sein. Wird glasfaserverstärkter Kunststoff verwendet, sollte nur solches Material verwendet werden, für das der Lieferant notfalls Nachweis zur Festigkeit und zum Bruch- und Splitterverhalten geben kann.







Verkleidung

Der Anbau einer Verkleidung –egal ob Teil- oder Vollverkleidung- muss von einem aaS abgenommen werden. Bei Verkleidungen aus dem Zubehörangebot muss dazu ein Gutachten vorgelegt werden, woraus das verwendete Material sowie die Anbaumaße ersichtlich sind. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Verkleidung um etwa ein in den Abmessungen gleiches, aber Preisgünstigeres Teil anstelle der Original-Verkleidung handelt. Verkleidungsscheiben müssen ein Materialnachweis bezüglich Bruch- und Splitterverhalten haben. Scheiben dürfen eine bestimmte Höhe nicht überschreiten, weil sie als Wetterschutz zum Darüber- und nicht zum Hindurchsehen gedacht sind. Kanten müssen einen Radius von mindestens 3,5 mm haben, falls nicht, muss so genannter Kantenschutz aufgesteckt werden. Bei der Abnahme wird auf ausreichenden Abstand von Lenker und Hebeln (bei vollem Lenkeinschlag) und Auspuffanlagen (mindestens 10 mm) zur Verkleidung geachtet.







Tachometer

Nach § 57 StVZO ist ein Geschwindigkeitsmesser (Tachometer) vorgeschrieben. Anstelle des Serienmäßigen Bauteils darf auch ein anderes montiert werden, vorausgesetzt, es erfüllt die in diesem § vorgeschriebenen Bedingungen- was unter Umständen vom aaS überprüft wird. Tachometer an Fahrzeugen ab dem 01.01.1991 (Tag der Erstzulassung) müssen laut EG-Verordnung eine Skaleneinteilung in Schritten 1, 2, 5, oder 10 km/h haben, die Angabe der Werte muss mindestens in 20er-Schritten erfolgen. Der Anzeigenbereich muss mindestens die bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs enthalten. Der Anzeigewert muss bei Tag und Nacht erkennbar sein, d.h. eine Beleuchtung ist vorgeschrieben. Die Anzeige darf vom Istwert bei keiner Geschwindigkeit unterschreiten, zulässige Abweichungen vom Istwert nach oben die im Bereich von 40 bis 120 km/h (bzw. 80% der bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese < 150 km/h ist) vorgeschrieben sind, werden vom aaS beim Anbau überprüft. Unter Einhaltung der vorgenannten Bedingungen ist auch der Anbau eines Digitaltachometers möglich. In der Regel wird die hierbei abhängig vom Abrollumfang des Reifens einzustellende Wegkonstante im Gutachten dokumentiert.







Zusatzinstrumente

Der nachträgliche Anbau von Zusatzinstrumenten wie beispielsweise Voltmeter, Uhr, Ölthermometer oder Öldruckmesser ist nicht abnahmepflichtig.







Polieren

Nachträgliches Polieren von Rahmen, Rahmenteilen oder dynamisch belasteten Teilen (z.B. Gabeltauchrohren,- Brücken, Schwingen) ist nur dann zulässig, wenn zweifelsfrei durch das Polieren eine Schwächung der Bauteile ausgeschlossen werden kann. Durch Schleifen bearbeitete Schweißnahtüberhöhungen sind allerdings unzulässig. Das nachträgliche Polieren von Rädern ist ebenfalls nicht gestattet.



Anmerkung von Andreas Mecke

Nachträgliches Polieren von Rahmen, Rahmenteilen oder dynamisch belasteten Teilen (z.B. Gabeltauchrohren,- Brücken, Schwingen) ist nur dann zulässig, wenn zweifelsfrei durch das Polieren eine Schwächung der Bauteile ausgeschlossen werden kann. Durch Schleifen bearbeitete Schweißnahtüberhöhungen sind allerdings unzulässig. Das nachträgliche Polieren von Rädern ist ebenfalls nicht gestattet.

Kommentar Felgen: Zum Polieren des Felgenhornes gibt es normalerweise keine Bedenken (meistens eh Maschinell bearbeiteter Teil der Felge mit Glatter Oberfläche.
Bei Gußfelgen polieren der Speichen: Problematisch, da dann massiv Material abgetragen werden muß um eine glatte Oberfläche zu erreichen (Materialschwächung).

Grundsätzlich gilt: reines Polieren wird normalerweise akzeptiert, glattschleifen nicht (z.B. Schweißnähte glattschleifen ist grundsätzlich verboten!!!)







Kennzeichen

Kennzeichen müssen reflektierend sein, dürfen nicht spiegeln, weder verdeckt noch verschmutzt sein. Sie dürfen auch nicht mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein. Form, Größe und Gestaltung sind vorgeschrieben. Das Kennzeichen darf bis zu einem Winkel von 30 Grad in Fahrtrichtung von der Vertikalen geneigt sein. Seine Unterkante muss mindestens 30 cm über der Fahrbahn liegen. Der obere Rand des Kennzeichens darf, sofern die Bauart des Kfz es zulässt, nicht höher als 120 cm über der Fahrbahn liegen. Das Kennzeichen muss in einem Winkelbereich von je 30 Grad beiderseits der Fahrzeug-Längsachse stets lesbar sein. Hintere Kennzeichen müssen so beleuchtet sein, dass sie auf 25 m (reflektierende Kennzeichen auf 20 m) lesbar sind. Die Beleuchtungseinrichtung darf kein weißes Licht unmittelbar nach hinten austreten lassen. Reflektierende Kennzeichen sind nur an Kfz Pflicht, die ab dem 29.09.89 erstmals in den Verkehr gekommen sind oder aus anderem Anlass ein neues Kennzeichen erhalten.







Motor

Motor DA zu § 19 StVZO

Bei Austausch des Motors gegen einen Motor mit gleicher Bauart und gleichem Hubraum (Austauschmotor) erlischt die Betriebserlaubnis nicht. Geringfügige Abweichungen beim Hubraum durch Zylinderausschleifung sind zulässig.



Leistungsreduzierung

Um von der Einstufung in eine preisgünstigere Versicherungsklasse zu profitieren oder bedingt durch Stufenführerschein-Vorschriften wird bei Motorrädern häufig die Höchstleistung reduziert – entweder bereits vom Motorradhersteller selbst oder durch den nachträglichen Einbau leistungsreduzierender Teile aus dem Zubehör-Angebot. Bei letzerer Alternative werden entsprechende Gutachten mitgeliefert, womit der Umbau problemlos abgenommen und in den Fahrzeugpapieren vermerkt werden kann. Fehlt zu den angebotenen Teilen zur Leistungsreduzierung das Gutachten, werden zeit – und kostenaufwendige Messungen notwendig (Höchstgeschwindigkeit, Motorleistung, Geräuschwerte und bei Motorrädern, die seit dem 01.01.1989 erstmals in den Verkehr gekommen sind, auch Abgase). In der Regel werden Leistungreduzierungen durch Änderungen auf der Ansaug- oder Auslassseite erreicht, seltener durch den Einbau anderer nockenwellen, wodurch die Ventilöffnungsdauer verändert wird.



Leistungsteigerung

Bei Motoren, die einst reduziert und jetzt wieder auf Orginalleistung zurückgerüstet werden sollen, muss der Umbau lediglich von einem aaS bestätigt werden, damit die höhere Motorleistung in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden kann. In allen anderen Fällen werden Höchstgeschwindigkeits-, Geräusch-, Leistungs- und bei Motorrädern die ab dem 01.01.1989 erstmals in den Verkehr gekommen sind, auch Abgasmessungen notwendig, falls der Motorradhersteller nicht bereits die mögliche Leistungssteigerung berücksichtigt hatte und nachträglich genehmigen ließ. Motorräder, deren maximale Motorleistung eigentlich mehr als 100 PS beträgt und lediglich für den Verkauf in Deutschland auf 100 PS gedrosselt wurden, können auch mit mehr als 100 PS Motorleistung zugelassen werden, sofern die vorgeschriebenen Abgas- und GeräuschäGrenzwerte eingehalten werden. Die freiwillige Selbstbeschränkung der Importeure besteht set dem 1999er Modelljahr nicht mehr, nachdem auch die EU (nach langen Diskussionen) kein Verbot für Motorräder mit mehr als 100 PS ausgesprochen hat. In manchen Fällen muss der Besitzer wegen der möglichen höheren Geschwindigkeiten auch entsprechende Reifen montieren.







Vergaser

Nicht nur Vergaser-Hersteller, sondern auch Vergaser-Typ und Bedüsung sind im Rahmen der Erteilung der Betriebserlaubnis für ein Kraftrad festgehalten. Jede Änderung daran muss daher abgenommen werden, wobei in der Regel zeitaufwendige und teure Leistungs- und Abgasmessungen (falls relevant) notwendig werden


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 Betreff des Beitrags:
BeitragVerfasst: 14.12.2004, 06:47 
Ein Habe ich auch noch was auch sehr Interresant ist

BESCHLAGNAHME VON MOTORRÄDERN - WANN ERLAUBT ?
Die vorübergehende Wegnahme eines Fahrzeuges bedeutet einen Eingriff
in das Grundrecht der Eigentumsgarantie gemäß Artikel 14 GG.
Ein Eingriff in ein Grundrecht bedarf immer einer konkreten gesetzlichen
Ermächtigungsgrund- lage, also einer Regelung im Gesetz, welche den
Eingriff im konkreten Falle zuläßt. Dieser Aspekt wäre ggf. bei entsprechen-
den Maßnahmen den Polizeibeamten vorzuhalten.
Die Ordnungsbehörden sind nur dann berechtigt, ein Fahrzeug sicherzustellen,
wenn nachweislich ein oder mehrere Teile des KFZ als gestohlen gemeldet
sind.
Selbst erhebliche technische Mängel wie defekte Bremsanlagen, abgefahrene
Reifen oder nicht funktionierende Lichtanlagen berechtigen die zuständigen
Behörden nur dazu, den Betrieb des KFZ vorübergehend zu untersagen.
Bei allen anderen vermeintlichen Mängel - dazu zählen auch defekte oder
angeblich zu laute Auspuffanlagen - kann die Polizei lediglich einen
Mängelberich nach § 17 StVZO RZ 4 aus- stellen, der in einer angemessenen
Zeit (1-2 Wochen) zu überprüfen ist.
Das (offiziell nicht erhältliche) Polizeifachhandbuch sagt hierzu:
„Besteht Anlaß zu der Annahme, daß ein KFZ den gesetzlichen Anforderungen
nicht entspricht (§ 49 StVZO),so ist der Führer des KFZ auf Weisung der Polizei
verpflichtet, den Schallpegel im Nahfeld feststellen zu lassen. Liegt die Meß-
stelle nicht in der Fahrtrichtung des KFZ, so besteht die Verpflichtung nur,
wenn der zurückzulegende Umweg nicht mehr als 6 km beträgt ...“ .
Die Angabe der Fahrtrichtung liegt ja nun beim einzelnen Motorradfahrer.
Ein Umweg von maximal 6 km zur nächsten Meßstelle wird die Ausnahme
sein.
Ein von einem amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 21 oder
§ 19.3 StVZO abgenommenes Fahrzeug, welches von der Zulassungsstelle
eine Betriebserlaubnis erhalten hat ( man besitzt gültige Fahrzeugpapiere ),
hat eine Bestandsberechtigung und darf nicht aus irgendwelchen schein-
heiligen Gründen oder mit vorgeschobener Verkehrsunsicherheit beschlag-
nahmt und eingezogen werden.
Wurde das Motorrad bereits eingezogen, empfehlen wir zu prüfen, ob dies
rechtmäßig geschehen ist und die Polizei nach § 1000 BGB ein Zurückbe-
haltungsrecht hat. Ist dies nicht der Fall, haftet die Polizei nach § 02 BGB wegen
unerlaubter Handlung.Bei wiederholter, maßlos übertriebender Überprüfung
von Fahrer und Fahrzeug kann man nach §1004 BGB zum Schutz seiner
Persönlichkeit auf Beseitigung dieser zunehmenden Störung klagen.
Zu einer „normalen“ Fahrzeugkontrolle ist die Polizei allerdings jederzeit
berechtigt. Deshalb verhaltet Euch gegenüber Eurem Freund und Helfer
höflich und zuvorkommend. Sollte der Polizeibeamte jedoch unverhältnis-
mäßig überzogene Schritte unternehmen wollen, wie Sicherstellung des
Motorrades, versucht sofort Euren Rechtsanwalt oder uns telefonisch zu erreichen. Bemüht Euch um ZEUGEN und macht PHOTOS vom Bike -
schreibt die KILOMETERZAHL auf. Jeder ungerechtfertigte Schritt des Polizisten
wird zu einer Dienstaufsichtsbeschwerde führen.


-------------------------------------------------------------------------------
von Alex:
Hallo Schibbi, den Artikel hab ich mir schon kopiert und unter die Sitzbank geklebt.
Aber warum sollte ich DICH anrufen :?: :lol:
Und unter welcher Nummer? :?: :?: 8) :lol: 8)


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