Ein Habe ich auch noch was auch sehr Interresant ist
BESCHLAGNAHME VON MOTORRÄDERN - WANN ERLAUBT ?
Die vorübergehende Wegnahme eines Fahrzeuges bedeutet einen Eingriff
in das Grundrecht der Eigentumsgarantie gemäß Artikel 14 GG.
Ein Eingriff in ein Grundrecht bedarf immer einer konkreten gesetzlichen
Ermächtigungsgrund- lage, also einer Regelung im Gesetz, welche den
Eingriff im konkreten Falle zuläßt. Dieser Aspekt wäre ggf. bei entsprechen-
den Maßnahmen den Polizeibeamten vorzuhalten.
Die Ordnungsbehörden sind nur dann berechtigt, ein Fahrzeug sicherzustellen,
wenn nachweislich ein oder mehrere Teile des KFZ als gestohlen gemeldet
sind.
Selbst erhebliche technische Mängel wie defekte Bremsanlagen, abgefahrene
Reifen oder nicht funktionierende Lichtanlagen berechtigen die zuständigen
Behörden nur dazu, den Betrieb des KFZ vorübergehend zu untersagen.
Bei allen anderen vermeintlichen Mängel - dazu zählen auch defekte oder
angeblich zu laute Auspuffanlagen - kann die Polizei lediglich einen
Mängelberich nach § 17 StVZO RZ 4 aus- stellen, der in einer angemessenen
Zeit (1-2 Wochen) zu überprüfen ist.
Das (offiziell nicht erhältliche) Polizeifachhandbuch sagt hierzu:
„Besteht Anlaß zu der Annahme, daß ein KFZ den gesetzlichen Anforderungen
nicht entspricht (§ 49 StVZO),so ist der Führer des KFZ auf Weisung der Polizei
verpflichtet, den Schallpegel im Nahfeld feststellen zu lassen. Liegt die Meß-
stelle nicht in der Fahrtrichtung des KFZ, so besteht die Verpflichtung nur,
wenn der zurückzulegende Umweg nicht mehr als 6 km beträgt ...“ .
Die Angabe der Fahrtrichtung liegt ja nun beim einzelnen Motorradfahrer.
Ein Umweg von maximal 6 km zur nächsten Meßstelle wird die Ausnahme
sein.
Ein von einem amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 21 oder
§ 19.3 StVZO abgenommenes Fahrzeug, welches von der Zulassungsstelle
eine Betriebserlaubnis erhalten hat ( man besitzt gültige Fahrzeugpapiere ),
hat eine Bestandsberechtigung und darf nicht aus irgendwelchen schein-
heiligen Gründen oder mit vorgeschobener Verkehrsunsicherheit beschlag-
nahmt und eingezogen werden.
Wurde das Motorrad bereits eingezogen, empfehlen wir zu prüfen, ob dies
rechtmäßig geschehen ist und die Polizei nach § 1000 BGB ein Zurückbe-
haltungsrecht hat. Ist dies nicht der Fall, haftet die Polizei nach § 02 BGB wegen
unerlaubter Handlung.Bei wiederholter, maßlos übertriebender Überprüfung
von Fahrer und Fahrzeug kann man nach §1004 BGB zum Schutz seiner
Persönlichkeit auf Beseitigung dieser zunehmenden Störung klagen.
Zu einer „normalen“ Fahrzeugkontrolle ist die Polizei allerdings jederzeit
berechtigt. Deshalb verhaltet Euch gegenüber Eurem Freund und Helfer
höflich und zuvorkommend. Sollte der Polizeibeamte jedoch unverhältnis-
mäßig überzogene Schritte unternehmen wollen, wie Sicherstellung des
Motorrades, versucht sofort
Euren Rechtsanwalt oder uns telefonisch zu erreichen. Bemüht Euch um ZEUGEN und macht PHOTOS vom Bike -
schreibt die KILOMETERZAHL auf. Jeder ungerechtfertigte Schritt des Polizisten
wird zu einer Dienstaufsichtsbeschwerde führen.
-------------------------------------------------------------------------------
von Alex:
Hallo Schibbi, den Artikel hab ich mir schon kopiert und unter die Sitzbank geklebt.
Aber warum sollte ich DICH anrufen
Und unter welcher Nummer?