Hallo Zgisi,
nicht ganz richtig, aber Denkanstoss richtig.
Der Verein wird ja im BGB geregelt. Hier gibt es erst mal die Haftung des Vereins an sich. Wir unterstellen hierbei, dass es sich um einen eingetragenen Verein handelt.
hier regelt z.b.:
§ 31 Haftung des Vereins für Organe
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
Der Vorstand ist im Regelfall also nicht mit seinem Privatvermögen dran.
Etwas anderes ist die Haftung bei Vorliegen einer unerlaubten Handlung. Hier haftet sowohl der Vorstand, als auch der Verein. Der Geschädigte kann also sich sein „Klagepartner“ aussuchen. Unerlaubte Handlung i.S. des § 823 könnte z.B. sein, die Duldung der Forumsbetreibers (Verein) von geschäftsschädigenden Texten, dann wird´s schon eng mit der Haftung des Vorstandes über das Vereinsvermögen hinweg.
Weiterhin gibt es die Durchgriffshaftung auf den Vorstand. Dies könnte m.E. vorliegen, wenn der Vorstand trotz Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit weitere Verbindlichkeiten eingeht.
Haftungsrisiken bestehen auch insbesondere für Steuer und Sozialversicherungsabgaben. Hier muss der Vorstand aufpassen.
siehe hierzu auch
http://de.wikipedia.org/wiki/Verein
Z-Grüße aus Baden-Baden
Dietmar