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 Betreff des Beitrags: Halteeinrichtungen für Beifahrer sowie Fußstützen und Stände
BeitragVerfasst: 04.06.2006, 13:57 
§ 61
Halteeinrichtungen für Beifahrer sowie Fußstützen und Ständer von zweirädrigen Kfz


Zweirädrige Kraftfahrzeuge, auf denen ein Beifahrer befördert werden darf, die ab dem 1 7.6.2003 erstmals in den Verkehr kommen, müssen mit einem Ha nach dem Anhang der RREG 93/32/EWG i. d. F 1999/24/EG ausgerüstet sein, d. h. entweder
- Anbringung eines Haltegurts, der 2000 N Zugkraft aufnehmen kann, an Sitz oder Fahrzeug-Rahmen oder
- Anbringung eines Haltegriffs, der 2000 N Zugkraft aufnehmen kann, symmetrisch zur Fahrzeug-Längsmittelebene oder Anbringung zweier Haltegriffe, die jeweils 1 000 N Zugkraft aufnehmen können, rechts und links symmetrisch zur Fahrzeug-Längsmittelebene.
Andere Krafträder müssen mit einem Handgriff für Beifahrer ausgerüstet sein.
Zweirädrige Kfz müssen für den Fahrer und den Beifahrer beiderseits mit Fußstützen ausgerüstet sein.
Jedes zweirädrige Kraftfahrzeug muss mit mindestens einem Ständer ausgerüstet sein. Diese müssen bei Zweirädern, die ab dem 1 7.6.2003 erstmals in den Verkehr kommen, dem Anhang der RREG 93/31/EWG entsprechen, d. h.
- Seitenständer oder Mittelständer oder beide sind zulässig,
- eine Kontrollleuchte ist zulässig, die bei Einschalten der Zündung auf leuchtet, und zwar so lange, wie der Ständer ausgefahren ist, jeder Ständer muss mit einem Rückhaltesystem ausgerüstet sein, entweder aus zwei unabhängigen Vorrichtungen, z. B. aus zwei einzelnen Federn oder einer Feder und einer anderen Rückhalteeinrichtung (z. B. Klemmhalter), oder aus einer einzigen Vorrichtung mit Nachweis über mindestens 10.000 (1 5.000) normale Beanspruchungszyklen bei Fahr zeugen mit zwei Ständern (einem Ständer).
Anforderungen an Seitenständer:
Er muss automatisch einklappen, wenn das Fahrzeug in die normale (senkrechte) Fahrtstellung gebracht wird oder wenn es vom Fahrzeugführer absichtlich nach vorn geschoben wird.
Er darf bei leichten Neigungswinkeländerungen nicht automatisch ein- klappen. Dieses gilt nicht für Fahrzeuge, die so ausgelegt sind, dass der Motor nicht gestartet werden kann, solange der Seitenständer aus- geklappt ist.
Anforderungen an Mittelständer: Er muss automatisch in Fahrtstellung nach hinten klappen können, wenn das Fahrzeug so weit nach vorn bewegt wird, dass der Mittelständer von der Auflagefläche weggezogen wird. Dieses gilt nicht für Fahrzeuge, die so ausgelegt sind, dass der Motor nicht gestartet wer den kann, solange der Mittelständer ausgeklappt ist.
Standfestigkeitsprüfungen (die Lenkung muss sich dabei in verriegelter
Stellung befinden):
Standfestigkeit auf horizontalem Untergrund: Dazu ist das Fahrzeug
3 aufzurichten. Der Seitenständer darf noch nicht einklappen.
Standfestigkeit auf geneigtem Untergrund: Die Standfläche ist um den in der nachfolgenden Tabelle jeweils angegebenen Wert zu kippen. Das Fahrzeug muss sicher stehen bleiben.


Quelle Tüv


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 Betreff des Beitrags:
BeitragVerfasst: 04.06.2006, 14:42 
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Registriert: 01.11.2004, 19:23
Beiträge: 3107
Wohnort: Diekholzen / Flensburg
hey schibi bist du immer noch ausser gefecht ??
wie kann mann den soviele tippen?? oder machste grade 'ne umschulung zur tipse?? :roll: :wink:

roll on andi


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 Betreff des Beitrags:
BeitragVerfasst: 04.06.2006, 15:59 
Ne schon wider am Rumtoben im Schuppen :wink: , aber bald sind wir da auch im Net :wink: dann stellen wir eine Web Cam. auf bei der nächsten Party :wink: :lol: :lol: :lol: :lol: .
Aber zum Thema, habe mir mal gedacht das wir das in der Rubrig: Rechtliche Tipps + Tricks, Paragraphen, Polizei- + Anwalterfahrungen aufnehmen.


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