Dieser Antrag auf Steuerbefreiung ist ja schön und gut.
Mir geht aber seit der Einführung dieses wieder mal typischen Beispiels deutscher Bürokratie (blindlings aktivistisch, ohne Sinn und Verstand, Hauptsache man hat was getan!) etwas ganz anderes durch den Kopf:
Diese Vorschrift stellt de facto einen enteignungsgleichen Eingriff dar.
Nicht nur, dass ich mit einer Sanktion belegt werde, wenn etwas passiert, nein -es wird mir schlicht und ergreifend verboten mein Eigentum zu nutzen und damit zu verfahren, wie ich es möchte und wozu es bestimmungsgemäß erworben wurde.
Mir ist ja bereits seit Jahren bewußt, dass wir steil gen DDR2 steuern, aber das hier toppt doch alles.
Einzig bleibt zu fragen, ob diese "Macher" im Verkehrsministerium die Zweiräder schlicht vergessen haben (das wäre handwerklich auf den Gesetzgeber bezogen unter aller Sau!) oder aber ob man daran gedacht hat (das wäre dann genau das, was ich oben ausgeführt habe!).
Ich wette darauf, dass diese Gedanken auch noch von anderen gehegt werden - und es würde mich nicht wundern, wenn irgendein Verband oder auch ein Privater dagegen vorgehen würde.
Zum besseren Verständnis:
Zitat:
Artikel 14 GG
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
...
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
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Der enteignungsgleiche Eingriff
...kommt u.a. zur Anwendung, wenn durch die Verwaltung ein formell verfassungsgemäßes Gesetz rechtswidrig vollzogen und somit die Eigentumsbeeinträchtigung hervorgerufen wird. Dies ist z.B. der Fall, wenn durch die Verwaltung Tatbestandsvoraussetzungen der zugrunde liegenden Eingriffsermächtigung verkannt werden oder ein fehlerhaftes Ermessen zur Anwendung kommt. Beispielhaft für einen solchen rechtswidrigen Vollzug eines verfassungsgemäßen Gesetzes ist die Verzögerung einer Baugenehmigung die auf Grundlage des Bebauungsplans durch die Bauverwaltung zu erteilen ist. Weiterhin findet der enteignungsgleiche Eingriff Anwendung, wenn durch die Verwaltung durch rechtswidriges schlichtes Verwaltungshandeln (Realakt) Eigentumsverletzungen verursacht werden...
...Typischerweise wird der enteignungsgleiche Eingriff auch bei sog. normativem Unrecht (rechtswidriger Erlass untergesetzlicher Normen) angewandt. Eine Haftung für legislatives Unrecht (rechtswidrige Parlamentsgesetze) lehnt der Bundesgerichtshof dagegen ab, weil dies der Ausgestaltung durch den Gesetzgeber unterliege.
(Quelle Wikipedia)
Gruß
ELR-21
PS: Mir persönlich ist es dabei scheißegal, ob das Fahren mit einem Zweirad bei Schnee und Eis sinnvoll ist oder nicht. ICH selbst will die Wahl haben, ob ich das mache oder nicht. Und wenn ich es mache und es geht in Hose, ich also einen Unfall baue, dann kann und werde ich - völlig unabhängig von dieser unerträglichen Winterreifenregelung - dafür zur Verantwortung gezogen - und das schon immer.
Wie sagte mir erst diese Woche eine Staatsanwältin am Telefon: "eine OWi ist immer dann verwirklicht, wenns einen Unfall gab!"