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 Betreff des Beitrags: Tipps für die Verkehrskontrolle
BeitragVerfasst: 03.10.2005, 14:41 
Tipps für die Verkehrskontrolle



Unser Moped findet bei einer Verkehrskontrolle nicht die Gnade der Polizei: der Auspuff brabbelt verdächtig, die Leuchten verbreiten nur mattes Licht und die Reifen haben auch schon bessere Zeiten gesehen. Und was nun?
Unsere Freunde und Helfer sind zu einer normalen Fahrzeugkontrolle jederzeit berechtigt. Dient schließlich unserer aller Sicherheit und die Leute tun nur ihren Job. Hier habe ich eine Reihe von Informationen zusammengestellt, die euch helfen sollen, mit der Situation umzugehen. Die wichtigste ist: Verhaltet euch stets höflich, seid zuvorkommend und zeigt all die vielen Papierchen, die ihr dabei habt. Dann wird keiner gefressen

Untersagung des Betriebs bei technischen Mängeln
Schlecht funktionierende Bremsanlagen, abgefahrene Reifen oder defekte Lichtanlagen berechtigen Behörden zur vorübergehenden Untersagung des Betriebes. Das heißt schieben oder abschleppen durch den Halter - nicht durch die Ordnungshüter.
Auch bei anderen Mängeln, bei denen kein Verdacht auf Erlöschen der Betriebserlaubnis besteht (z.B. defekte Auspuffanlage), werden die Beamten einen sogenannten Mängelbericht (§ 17 StVZO RZ 4) ausstellen. Das bedeutet, dass innerhalb 1-2 Wochen das Bike einem Sachverständigen (z.B. TÜV) vorzustellen und der Mangel zu überprüfen ist.
Droht man unter diesen Umständen gar mit einer Beschlagnahme, sollte man den Polizisten freundlich daran erinnern, dass es hierfür keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gibt. Wusstet ihr, dass die vorübergehende Wegnahme eines Fahrzeuges grundsätzlich einen Eingriff in das Grundrecht der Eigentumsgarantie (Artikel 14 GG der BRD) bedeutet? Es bedarf immer der klaren Regelung in einem Gesetz, welche den Eingriff ganz konkret zulässt. Und die ist bei vielen technischen Mängeln nicht gegeben . Beschlagnahme beim Erlöschen der Betriebserlaubnis und Straftaten
Andererseits ist die Polizei berechtigt, ein Kraftfahrzeug zu beschlagnahmen, wenn der Verdacht besteht, dass das Fahrzeug nicht den Anforderungen des Straßenverkehrszulassungsrecht entspricht. Nach § 19 StVZO der BRD bleibt die Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird, eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
Das ist beispielsweise der Fall, wenn ohne Eintragung in die Papiere heftig an Luftfilter und Auspuff geschraubt wurde oder ein Moped mit eingetragenen 17 PS mit unglaublichen 180 km/h geblitzt wurde.
Der Verdacht allein reicht aber nicht aus, beweisen muss es stets ein unabhängiger Sachverständiger. Um zu verhindern, dass der Halter bis dahin wieder den Originalzustand herstellt, kann das Bike zur Beweissicherung beschlagnahmt werden.
Das ist aber nur rechtmäßig, wenn ein hinreichender Verdacht besteht, dass vom Fahrzeug eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer oder für die Umwelt ausgeht.
Also: Erst wenn ein Sachverständiger den Verdacht bestätigt, ist die Betriebserlaubnis erloschen!
Wichtig sind also einwandfrei eingetragene An- und Umbauteile eines Fahrzeuges, das von einem amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 21 oder § 19.3 StVZO abgenommen wurde. Besitzt das Fahrzeug eine von der Zulassungsstelle ausgestellte Betriebserlaubnis, hat es eine sogenannte "Bestandsberechtigung" und darf nicht aus irgendwelchen diffusen Gründen oder wegen angeblicher Verkehrsunsicherheit beschlagnahmt und eingezogen werden.
Ein weiterer guter Grund zur Beschlagnahme ist jedoch gegeben, wenn nachweislich ein oder mehrere Teile des KFZ als gestohlen gemeldet sind oder wenn eine andere Straftat vorliegt (z.B. Fahren ohne Führerschein, ohne Versicherung usw.).
Was tun bei der Beschlagnahme?
Die beste Taktik ist, die Beamten weitgehend zu unterstützen. Blinder Widerstand ist zwecklos und eskaliert die Situation unnötig. Ist man freundlich und kooperativ, kann man das geliebte Stück in überschaubarer Zeit wieder aus dem Mühlen der Behörde befreien.
Haben die Ordnungshüter einen guten Tag, kann man sie möglicherweise auch überzeugen, nur das verdächtige Teil (z.B. den Super-Racing-Brüllschalldämpfer) zu beschlagnahmen und nicht das ganze Moped. Der Originaldämpfer ist später schnell wieder montiert und man kann weiterfahren.
Wenn alles nicht hilft, solltet ihr vor der Beschlagnahme den Zustand des Motorrades genau dokumentieren (Photos), um Schäden später reklamieren zu können.
Wurde das Fahrzeug tatsächlich eingezogen, sollte man am besten durch einen Rechtsanwalt prüfen, ob dies rechtmäßig ist und ein Zurückbehaltungsrecht (§ 1000 BGB der BRD) durch die Polizei besteht. Wenn nicht, fordert das Bike über den Rechtsanwalt unverzüglich zurück, denn die Behörde haftet wegen unerlaubter Handlung (nach § 1002 BGB der BRD).
Haben dich die Ordnungskräfte "auf dem Kieker"?
Soll schon passiert sein, dass Fahrer und Fahrzeug immer wieder und übertrieben genau überprüft werden. Das muss man sich nicht gefallen lassen. Gibt es Nachweise (Zeugen, Photos, Protokolle etc.) kann man zum Schutz seiner Persönlichkeit auf Beseitigung dieser zunehmenden Störung klagen (§1004 BGB der BRD). Sollten Polizeibeamte gar unverhältnismäßige Maßnahmen unternehmen, dazu gehört die Sicherstellung des Motorrades bei nicht relevanten Mängeln, kontaktiert sofort euren Rechtsanwalt. Kümmert euch um Zeugen, macht Photos vom Fahrzeug und schreibt den Tachostand auf. Ungerechtfertigtes Vorgehen berechtigt zu einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Polizisten - was natürlich nur sinnvoll ist, wenn das Moped in Ordnung ist und man ein reines Gewissen hat.
Geräuschmessung nur an geeigneten Messstellen
Da häufig laute Auspuffanlagen bemängelt werden, hier noch ein Tipp. Das Polizeifachhandbuch sagt: „Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein KFZ den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht (§ 49 StVZO), so ist der Führer des KFZ auf Weisung der Polizei verpflichtet, den Schallpegel im Nahfeld feststellen zu lassen. Liegt die Messstelle nicht in der Fahrtrichtung des KFZ, so besteht die Verpflichtung nur, wenn der zurückzulegende Umweg nicht mehr als 6 km beträgt ...“ .
An die Verfahren zur Messung des Fahrgeräusches werden strenge Richtlinien angelegt. Der Motor muss sich auf normaler Betriebstemperatur befinden, es bestehen hohe Anforderungen an das Prüfgelände und zur Berücksichtigung der Messungenauigkeit wird um ein Dezibel gekürzt. Das Standgeräusch darf nicht mehr als drei Dezibel nach oben von der eingetragenen Dezibel-Zahl abweichen.
Also ist ein Spezialist gefragt und es kommt auf Dich an, Deine geplante Fahrtrichtung zu erläutern. Ein Umweg von mehr als 6 km zur nächsten Messstelle ist, wie gesagt, nicht zumutbar.


Dieser Artikel stammt von www.gs-classic.de habe Michael mal ein Artikel zugeschickt, und Michael hat sich darauf hin mal Richtig schlau gemacht bei Rechtsanwälten, aber mehr zu den Thema auf seiner Seite unter "tipps -> motorrad und bikerrecht. Ja rein schauen Lohnt sich, ihr werdet wider nicht Enttäuscht.


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 Betreff des Beitrags:
BeitragVerfasst: 03.10.2005, 19:17 
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JahrhundertPoster
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Das ist doch mal produktiv

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