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 Betreff des Beitrags: Ebay:Artikel ersteigert jetzt ist das Teil angeblich weg
BeitragVerfasst: 13.11.2006, 20:29 
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JahrhundertPoster
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Hallo,
könnte Bäume kotzen, nicht rausreißen.
Hab gestern abend über Sofortkauf einen Eglirahmen für 150€geschossen.
Heut abend hat mit der Verkäufer erklärt daß der Rahmen abhanden gekommen ist und nicht mehr da ist :twisted:
Geh mal davon aus, daß ihm einer nen tausender geboten hat und er dadurch festgestellt hat daß er mit seinen 150€ den Preis etwas zu tief angesetzt hat. Der Rahmen kommt aus einem Nachlaß.
Hab ich irgendwelche Chancen an das Teil ranzukommen? Auf alle Fälle will und werde ich den Kamerad nicht so einfach ziehen lassen.

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Grüße aus dem wilden Züden
Tino
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BeitragVerfasst: 13.11.2006, 20:33 
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MeisterSchreiber
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Ja Tino !

denn rechtlich gesehen hat er mit Dir einen Vertrag geschlossen ! und wenn er nicht mit einer Diebstahlanzeige beweisen kann , das das Teil weg ist .....muß er Ihn rausrücken .

Gruß
Uli

P.S.: notfalls mit Anwalt drohen ,-geht meistens :wink:


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BeitragVerfasst: 13.11.2006, 20:37 
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...machs über e-bich und advokart

für die kohle kaufst du sowas nie wieder


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BeitragVerfasst: 13.11.2006, 21:00 
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DesÖfterenMalWasTipper

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Hi,

lass die bloss nichts gefallen. Solche Leute gibbet immer wieder. :evil:

Ich habe mir neue Ansaugstutzen ersteigert bis ich mim Anwalt gedroht hatte passierte nichts und dann hat ich sie zwei Tage später doch bekommen.
Waren zwar nur inkl. Versand 40€ aber egal das ist prinzip Sache und Vertrag ist Vertrag.

Bleib dran dann klappt das auch.

Gruß Didi

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Es grüßt der Didi


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BeitragVerfasst: 13.11.2006, 21:57 
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MeisterSchreiber
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Hi Tino,

Der Richter wird Dir nur einen Teil des Wertes zusprechen, wenn der verkäufer glaubhaft machen kann, dass er sich im Preis vertan hat.
Es gab vergleichsweise ein Urteil. Hier ersteigerte eine Fau ein Wohnhaus bei Ebay für 1.- € Wert ca 250000.- €. Die Frau klagte und bekam zwar recht, der Richter sprach Ihr aber " nur " eine Entschädigung von 4.000 € zu. :cry: :cry:
Aber wehren würde ich mich auf jeden Fall

gruß Skip

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BeitragVerfasst: 13.11.2006, 22:46 
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GelegenheitsPoster

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hallo wie jetzt weg ........

stellt man sowas in den hof oder neben
die mülltonnen??????

rahmen verdunsten nicht so einfach

war der mit brief? ist der auch weg ?
und son rahmen hat glaube ich eine nummer


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BeitragVerfasst: 13.11.2006, 22:59 
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JahrhundertPoster
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Hi Timo, schau mal unter Z-O-G da gibt es einen Rechtsanwalt der scheinbar kostenlos Ratschläge gibt.

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Reiner

Z1_Z1


Auf die dauer hilft nur Power! Oder der mit Frankensteins Tochter tanzt


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BeitragVerfasst: 13.11.2006, 23:59 
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JahrhundertPoster
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Ich würde auf jeden Fall mal mit nem Anwalt sprechen,Er ist mit dem Verkauf einen rechtsgültigen Vertrag eingegangen.

Mick

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 Betreff des Beitrags:
BeitragVerfasst: 14.11.2006, 00:01 
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R I C H T I G ! !


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 Betreff des Beitrags:
BeitragVerfasst: 14.11.2006, 01:56 
Tino was regst du dich auf schreibe ihn an und Ebay und schallte einn Anwalt ein ,so habe ich es auch gemacht, siehe da auf einmal war das Teil wider da :wink:


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 Betreff des Beitrags:
BeitragVerfasst: 14.11.2006, 08:50 
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ZwischendurchTipper
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Wohnort: Baden-Baden
Hallo Foristen,

anbei mal eines der vielen Urteile über Sofortkauf und den günstigen Preis. Soweit der Verkäufer den Untergang (Diebstahl) geltend macht, würde ich auch den Nachweis verlangen, jedoch noch 276 BGB (Sorgfaltspflicht) des Schuldners prüfen lassen. Es kann ja wirkich nicht sein, daß er den Rahmen draußen hat stehen lassen.

AG Moers, Urteil vom 21.01.2004, Az. 532 C 109/03
(Ebay - Softorkauf ist verbindlich - Kein Recht zur Anfechtung)

In dem Rechtsstreit ... gegen ... hat das Amtsgericht Moers aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2004 durch ... für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger das Eigentum an dem Pkw Kastenanhänger Variant, zulässiges Gesamtgewicht 1.200 kg, Bj. 01 / 95, 3,0 m lang, 1,4 m breit - abgebildet auf dem in Anlage dem Urteil beigefügten Lichtbild - nebst den zugehörigen Fahrzeugpapieren zu übertragen und dem Kläger den Anhänger und die Papiere zu übergeben Zug um Zug gegen Zahlung von 1,00 EUR.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.400,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Lieferung eines PKW-Anhängers nebst dazugehöriger Fahrzeugpapiere aufgrund einer beim Internet-Auktionshaus eBay durchgeführten Aktion.

Am 13.6.2003 bot der Beklagte auf der Plattform von eBay unter der Artikel-Nr. 2419427310 einen Pkw-Kastenanhänger Variant an. Unter der Option „Sofort-Kaufen" trug der Beklagte einen Preis von 1,00 EUR ein.

Der Kläger klickte die Schaltfläche „Sofort-Kaufen" an und bestätigte den Vorgang mit seinem Passwort.

Sodann setzte sich der Kläger mit dem Beklagten telefonisch in Verbindung. Der Beklagte erklärte bei dem "Gespräch, daß er den Kastenanhänger nicht an den Kläger ausliefern werde; der genaue Gesprächsinhalt ist zwischen den Parteien streitig. Auf die Aufforderungsschreiben zur Vertragserfüllung vom 21.6. und 1.7.2003 reagierte der Beklagte zunächst nicht. Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.7.2003 führte der Beklagte aus, daß er zur Vertragserfüllung deshalb nicht bereit sei, weil er den Kaufvertrag wegen eines Erklärungsirrtums wirksam angefochten habe.

Der Kläger ist der Meinung, daß zwischen ihm und dem Beklagten gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay (im Folgenden: AGB eBay) ein wirksamer Kaufvertrag über den Pkw-Anhänger zustande gekommen sei.

Er behauptet, daß sich der Beklagte im Rahmen des nach der Auktion geführten Telefongesprächs nicht auf einen Irrtum berufen habe. Vielmehr habe er sich dahingehend geäußert, daß er den Anhänger nicht mehr im Besitz habe und auch nicht wisse, wo er sich befinde.

Zudem habe der Beklagte ihm gegenüber zu keinem Zeitpunkt die Anfechtung erklärt. Im übrigen sei auch ein Irrtum über die Auswahl der „Sofort-Kaufen" -Option deshalb nicht möglich, weil bei Einstellung eines Artikels der Verkaufsassistent von eBay diese Option separat abfrage und zudem hierfür zusätzliche Gebühren anfielen.

Der Kläger beantragt,

den Beklagte zu verurteilen, ihm das Eigentum an dem PKW Kastenanhänger Variant, zulässiges Gesamtgewicht 1.200 kg, Bj. 01 /95, 3,0 m lang, 1,4 m breit, der auf dem Lichtbild in Anlage 1 zur Klageschrift abgebildet ist, nebst den zugehörigen Fahrzeugpapieren zu übertragen und ihm den Anhänger und die Papiere zu übergeben Zug-um-Zug gegen Zahlung von 1,00 EUR.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nachdem der Beklagte zunächst vorgetragen hat, ihm sei unbekannt, dass er bei Einstellung des Kastenanhängers in die Internetseiten von eBay die Option „Sofort-Kaufen" gewählt habe und weiter behauptet hat, er habe lediglich als Mindestgebot den Preis von 1,00 EUR für den Hänger angegeben, hat er in der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2004 erklärt, daß er tatsächlich unter der Option „Sofort-Kaufen" den Preis von 1,00 EUR eingetragen habe. Er habe sich allerdings vertan. Tatsächlich habe er unter „Startpreis" den Betrag von 1,00 EUR eingeben wollen. Der Beklagte meint weiter, daß ein verbindlicher Kaufvertrag über den Anhänger ohnehin nicht zustande gekommen sei. Durch die Wahl der Option „Sofort-Kaufen" habe er nämlich kein verbindliches Angebot zum Abschluß eines Kaufvertrages abgegeben, vielmehr habe das Einstellen des Anhängers lediglich eine „invitatio ad offerendum" dargestellt. Dies gelte insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, daß ihm die AGB eBay nicht zur Verfügung gestellt worden und diese ihm deshalb unbekannt seien.

Er meint weiter, einen eventuellen Kaufvertrag wirksam wegen eines Erklärungsirrtums angefochten zu haben. Er habe den Kläger bei dem Telefonat darauf hingewiesen, daß er sich der Wahl der Option „Sofort-Kaufen" nicht bewußt gewesen sei. Vorsorglich habe er dabei eine möglicherweise abgegebene Willenserklärung wegen Erklärungsirrtums angefochten.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Dem Kläger steht gemäß § 433 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Eigentumsübertragung und Herausgabe des Kastenanhängers nebst dazugehörigen Fahrzeugpapieren Zug um Zug gegen Zahlung von 1,00 EUR zu.

Zwischen den Parteien ist ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen, mit dem der Beklagte dem Kläger den Kastenanhänger für einen Kaufpreis von 1,00 EUR verkauft hat.

Zunächst stellt die Einstellung des Anhängers in die Internetseiten von eBay unter Wahl der Option „Sofortkauf" ein verbindliches Angebot des Beklagten dar, daß der Kläger sodann angenommen hat.

Dass die Einstellung des Anhängers durch den Beklagten unter der in der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2004 unstreitig gestellten Wahl der Sofort-Kaufen-Option ein verbindliches Angebot auf Abschluß eines Kaufpreises darstellt, ergibt sich aus den AGB eBay, auf die sich der Kläger in der Klageschrift berufen hat.

Unter § 11 Nr. 1 heißt es dort:

„Mitglieder können Angebote unter bestimmten Voraussetzungen als Sofort-Kaufen-Artikel (Festpreisartikel) einstellen. Diese können von Mitgliedern unmittelbar zu dem angegebenen Preis erworben werden. Es handelt sich hierbei nicht um ein Angebot im eBay-Auktionsformat. Durch die Nutzung des Sofort-Kaufen-Formats (Festpreisformats) kommt es unmittelbar zum Vertragsschluß. Mit der Einstellung eines Sofort-Kaufen-Artikels (Festpreisartikel) gibt das Mitglied ein verbindliches Angebot zum Kauf dieses Artikels zu einem Festpreis an den Interessenten ab, ... . Ein Vertragsschluß über den Erwerb des Artikels kommt zustande, sobald ein Mitglied die in dem Angebot enthaltenen Bedingungen erfüllt, die Schaltfläche Sofort-Kaufen anklickt und den Vorgang mit seinem Passwort bestätigt."

Soweit der Beklagte dem entgegengesetzt hat, daß ihm die AGB nicht zur Verfügung gestellt worden und damit unbekannt gewesen seien, so ist dieser Vortrag unerheblich. Denn aus den dem Gericht vorliegenden und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten AGB eBay, namentlich aus § 2 Nr. 1 und den Ausführungen im Vorwort - ergibt sich, daß vor Nutzung der eBay-Teledienste die Zustimmung zu den AGB zwingend erklärt werden muß. Wird daher ein Artikel in die eBay-Plattform eingestellt, muss zuvor von dem jeweiligen Nutzer eine Zustimmung zu den AGB erklärt worden sein.

Waren dem Beklagten die AGB eBay daher zugänglich gemacht worden und hat er ihnen zustimmen müssen, so folgt aus dem bereits zuvor angeführten § 11 AGB eBay, daß er mit der Einstellung des Anhängers unter Nutzung des Sofort-Kaufen-Formats ein verbindliches Angebot abgegeben hat.

Der Annahme eines verbindlichen Angebotes durch den Beklagten im Gegensatz zu einer bloß unverbindlichen sogenannten „invitatio ad offerendum" steht nicht entgegen, daß die AGB eBay unmittelbare Wirkung nur im Verhältnis zwischen eBay und Kläger bzw. zwischen eBay und Beklagtem entfalten, nicht jedoch im Verhältnis der Parteien untereinander. Im Verhältnis der Parteien zueinander, sog. Marktverhältnis, werden die AGB eBay zwar nur von eBay als Plattformbetreiber vorgeschlagen, d. h. von keiner der Parteien im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB gestellt.

Allerdings sind die AGB eBay vorliegend als Auslegungsgrundlage heranzuziehen. Erklärungen von Internet-Auktionshaus-Nutzern dürfen nämlich unter Rückgriff auf die durch Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auktionshauses begründeten wechselseitigen Erwartungen der Auktionsteilnehmer und deren gemeinsames Verständnis über die Funktionsweise der online-Auktion ausgelegt werden (grundlegend BGH im sog. ricardo.de-Urteil, abgedruckt in NJW 2002, 364 ff.). Da es in den AGB eBay heißt, daß die Nutzung der Sofort-Kaufen-Option ein verbindliches Angebot darstellt, durfte der Kläger daher berechtigterweise von einem entsprechenden verbindlichen Angebot ausgehen mit der Folge, daß seine Annahme zu einem Kaufvertragsabschluß geführt hat.

Diesen wirksamen Kaufvertrag hat der Beklagte nicht gemäß §§ 119, 121 BGB wirksam angefochten.

Davon ist entsprechend dem klägerischen Vortrag auszugehen, da der Beklagte seine Behauptung, er habe sich vertan und statt des Fensters „Startpreis" versehentlich die Option „Sofort-Kaufen" angeklickt, nicht bewiesen hat.

Beweis angetreten hat er nur durch seine eigene Parteivernehmung. Dieser war jedoch gemäß § 447 ZPO nicht nachzugehen, da sich der Kläger mit dieser Parteivernehmung nicht einverstanden erklärt hat.

Soweit der Beklagte im Rahmen seiner Anhörung im Termin vom 21.1.2004 vorgebracht hat, bei dem mit dem Kläger geführten Telefonat erklärt zu haben, daß er den Hänger nicht für 1,00 EUR abgeben könne, da sich vertan habe, bestehen bereits Zweifel, ob dies die Anforderungen erfüllt, die an eine Anfechtungserklärung zu stellen sind.

Jedenfalls aber hat der Beklagte keinen weiteren Beweis angetreten; der Kläger hat das Vorbringen des Beklagten bereits in der Klageschrift bestritten, worauf der Klägervertreter in der Sitzung vom 21.1.2004 - insoweit nicht protokolliert - nochmals ausdrücklich hingewiesen hat.

Hat der Beklagte daher für seinen Vortrag, daß er sein Versehen und damit dem Erklärungsirrtum, dem er unterlegen sei, unverzüglich im Sinne des § 121 BGB angefochten habe, nicht beweisen können, so ist er aufgrund des wirksamen Kaufvertrages zur Übereignung und zur Übergabe des Kastenanhängers verpflichtet.

Zuletzt steht dem klägerischen Anspruch auch nicht entgegen, daß der Verkehrswert des Anhängers 1,00 EUR übersteigt.

Soweit der Beklagte sich diesbezüglich auf ein rechtsmißbräuchliches Verhalten des Klägers im Sinne des § 242 BGB unter Verweis auf eine Entscheidung des OLG München, abgedruckt in NJW 2003, 367 beruft, so betrifft diese Entscheidung einen völlig anderen Sachverhalt. Der dortige Kläger hatte einen Vertrag abgeschlossen, obwohl er von vornherein keinerlei Interesse an dem Vertragsgegenstand hatte, sondern es ihm ausschließlich um die Zahlung einer Vergleichssumme ging. Vorliegend geht es dem Kläger aber um die Lieferung des Anhängers und damit gerade um die Vertragserfüllung und um keinen anderen vertragsfremden oder unlauteren Zweck.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Streitwert: bis 900,0 EUR (§ 3 GKG).

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Gruss aus Baden-Baden
und immer den richtigen Oelstand unter dem Kolben
Dietmar
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BeitragVerfasst: 14.11.2006, 14:58 
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Ich hab ihn aufgefordert, mir die Diebstahlsanzeige zu zeigen wobei er mir erklärte daß dies eh zu nichts führe und er keine Anzeige machen würde :wink:
Mehr später

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Tino
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BeitragVerfasst: 14.11.2006, 15:05 
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Anwalt......oder besser "Hausbesuch"!! 8) :) 8)

Holger


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BeitragVerfasst: 14.11.2006, 15:59 
Holger hat geschrieben:
Anwalt......oder besser "Hausbesuch"!! 8) :) 8)

Holger


Hausbesuche sind Super und soooooooooooooo Überzeugend :lol: :lol:


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BeitragVerfasst: 14.11.2006, 16:03 
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Am besten unangemeldet mit dem ganzen Stammitsch Wilder Züden bei ihm auftauchen. :D :twisted: :D :twisted:

Mick

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Mick hat geschrieben:
Am besten unangemeldet mit dem ganzen Stammitsch Wilder Züden bei ihm auftauchen. :D :twisted: :D :twisted:

Mick

Damit kannst du viell. erreichen dass er es nie wieder macht, aber wenn du den Rahmen o. eine Entschädigung haben willst kommst du um den Anwalt nicht herum. Präzedenzfälle gibt es offensichtlich genug.

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Grüße
Jörg



Manche Menschen sind der lebende Beweis dafür, dass Gehirnversagen nicht zwangsläufig zum Tod führt.

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BeitragVerfasst: 14.11.2006, 17:32 
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Ich würd es auch über Ebay machen. Da biste auf der rechtlich sicheren Seite. Auch zu Drohungen nicht hinreißen lassen. Das kann alles nur noch schwieriger machen. Außerdem würde ich ihm Mitteilen, das Du gegen ihn eine Anzeige wegen Betruges einleitest. Das kostet erstmal nüx.

Bis die Tage
Gruß Holgi


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BeitragVerfasst: 14.11.2006, 19:10 
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MeisterSchreiber
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na so ein sackgesicht !

Tino wehr Dich

Gruß Skip

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BeitragVerfasst: 14.11.2006, 21:38 
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Hab ihm jetzt nochmals aufgefordert, entweder mir die Anzeige bei der Poxxxxi zu zeigen oder ich werde unweigerlich zum Anwalt marschieren und gegen ihn mobil machen. :cry:
Er löst den Nachlass seines Bruders auf und dieser hätte nie gewollt daß die Polizei seine Scheune betritt daher macht er es nicht. Also wenn sie mir nen Rahmen mopsen würden würde ich die Kameraden in Grün mit Handschlag begrüßen... jetzt versucht ers auf Mitleid. Ist bestimmt nicht leicht den Krempel des verstorbenen Bruders zu verscheuern aber das ändert nichts an der Sache an sich.
Mit dem wilden Züden dahinfahren wäre grundsätzlich ein netter Gedanke aber das wäre weniger meine Art, ich quäle lieber verbal, kann ich besser :wink:
Und ausserdem ist es im hohen Norden, in 26197 Großenkneten
Nähe Hannover??
kennt eigentlich jemand nen Anwalt mit Ebay Erfahrung??
Vielleicht gerade aus der Ecke da oben??

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Grüße aus dem wilden Züden
Tino
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BeitragVerfasst: 14.11.2006, 22:34 
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Beiträge: 485
Wohnort: Hannover / Z-Stammtisch Köln
Großenkneten ist ca 160 KM nordwestlich von Hannover.
Falls hier jemand aus dem Grossraum Großenkneten kommt könnte man dem "Betrüger" per Ebay eine Nachricht schicken ob der Rahmen für sagen wir mal 1500 Euro ohne Ebay zu verkaufen ist. Dann kann man sich vor Ort davon überzeugen ob der Rahmen noch im Besitz des Typen ist und dann die Grünweissen/Silberblauen zur Beweisaufnahme hinzu bitten.
Ciao Volker


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