@ legov
Da liegst du aber nur fast richtig,..aber knapp daneben ist eben auch vorbei..
Die Verwaltungsvorschrift zu § 21 a StVO:
Amtlich genehmigte sind Schutzhelme, die entsprechend der ECE Regelung Nr. 22 ( Bundesgesetzblatt 1984 II Seite 746..usw..
Aber jetzt kommt folgendes als Ergänzung:
Abweichend von § 21 a Absatz 2 und § 54 Abs. 6.... blablabla..dürfen Kraftradschutzhelme, die nicht in amtlicher Bauart ausgeführt sind, bis zum 31.12.1992 verwendet werden.
Also eine Übergangsregelung oder Schutzfrist.
Aber Deutschland wäre nicht Deutschland, würde es nicht noch besser kommen, und zwar kurz vor Ablauf dieser Ausnahmeregelung:
Die erste Verordnung zur Änderung der Ausnahmeverordnung..blablabla... vom 22.12.1992 besagt,..das die Worte bis zum 31.12.1992 gestrichen werden,..
ALSO!!
Man kann bis zum heutigen Tage Helme mit und ohne ECE Norm fahren..
So einfach und klar ist die Rechtssprechung..
Gruss Ralf