Hallo Z-Freunde,
für diejenigen, die es interessiert:
Quelle: Bundesgerichtshof, Pressemitteilung
Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle
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Nr. 39/2007
Bundesgerichtshof entscheidet über die Verantwortlichkeit des Betreibers eines Meinungsforums im Internet
Der Kläger ist Mitbegründer und Vorstandsvorsitzender eines Vereins, dessen satzungsmäßiger Zweck u. a. die Bekämpfung von Kinderpornographie im Internet ist. Die Beklagte ist Betreiberin eines Internetforums, das sich mit sexuellem Missbrauch und Kinderpornographie beschäftigt. Der Kläger hat die Beklagte auf Unterlassung der Verbreitung von zwei Beiträgen in Anspruch genommen, durch die sich der Kläger in seiner Ehre verletzt sieht und die von Dritten jeweils unter einem Pseudonym ("Nickname") in das Forum eingestellt worden waren. Der Autor eines der Beiträge ist den Parteien bekannt. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage hinsichtlich des Beitrags des den Parteien bekannten Verfassers abgewiesen. Die Revision des Klägers führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Gegenstand des Revisionsverfahrens war u. a. die Frage, ob und unter welchen Umständen der Betreiber eines Internetforums vom Verletzten auf Unterlassung einer ehrverletzenden Äußerung in Anspruch genommen werden kann, die ein Dritter in das Forum eingestellt hat. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Verantwortlichkeit des Betreibers eines Internetforums für dort eingestellte ehrverletzende Beiträge nicht deshalb entfällt, weil dem Verletzten die Identität des Autors bekannt ist. Gegen den Forumsbetreiber kann vielmehr ab Kenntniserlangung ein Unterlassungsanspruch des Verletzten bestehen, unabhängig von dessen Ansprüchen gegen den Autor des beanstandeten Beitrags.
Einem Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber des Forums steht auch nicht entgegen, dass der beanstandete Beitrag in ein so genanntes Meinungsforum eingestellt worden ist. An einer abschließenden Entscheidung war der Senat gehindert, weil der Inhalt des zweiten Beitrags vom Tatrichter noch nicht gewürdigt worden war.
Urteil vom 27. März 2007 - VI ZR 101/06
LG Düsseldorf – Entscheidung vom 14.9.2005 - 12 O 440/04 ./. OLG Düsseldorf – Entscheidung vom 26.4.2006 - I-15 U 180/05
Karlsruhe, den 27. März 2007
Pressestelle des Bundesgerichtshof
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
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und wer immer noch nicht genug hat, der kann auch unter:
http://www.forenabmahnungen.de/thema-821.html
noch weiterlesten und sich juristisch beträufeln lassen.
Wenn es nicht so ernst wäre, käme man schnell auf die Denke, das Forum in der Rechtsform einer LTd zu betreiben und auf die "Never-come-Back-iland" zu verlegen, bei denen kein Auslieferungsabkommen besteht
sogn. "rechtliches Outsourcen"
....oder einfach Forenregeln befolgen und wenn´s geht nur den Bekannten "Verdächtigen" aus dem Forum etwas einheizen. Die verstehen es dann wirklich als Spass.
Unterlassungsansprüche in Form von Unterlassungsklagen, gerade wenn der Schreiber bekannt ist, kann schon teuer werden. Zumindestens kann´s die Rechtsanwaltsgebühr vom Gegner kosten und bei Wiederholung mit Unterlassungsanspruch ne ganze Ecke mehr.