Hi
Na dann lese mal.
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Ort, Art und Höhe nach EG-Rili 70/222/EWG vom 20.3.1970
1. Form und Abmessungen der Anbringungsstellen für die amtlichen Kennzeichen an der Rückseite.
Die Anbringungsstellen bilden eine ebene oder nahezu ebene rechteckige Fläche, die mindestens die folgenden Abmessungen aufweist:
Länge 520 mm
Höhe 120 mm
oder
Länge 340 mm
Höhe 240 mm
2. Lage der Anbringungsstellen und Anbringung der Kennzeichen.
Die Anbringungsstellen sind so zu gestalten, daß sachgemäß angebrachte Kennzeichen folgende Merkmale aufweisen:
2.1 Stellung des Kennzeichens im Verhältnis zur Längsachse.
Die Mitte des Kennzeichens darf nicht rechts von der Längssymmetrieebene des Fahrzeugs liegen.
Der linke seitliche Rand des Kennzeichens darf nicht links von der senkrecht und parallel zur Längssymmetrieebene des Fahrzeugs verlaufende Ebene durch den Punkt liegen, an dem der Fahrzeugquerschnitt, Breite über alles, die größte Ausdehnung erreicht.
2.2 Stellung des Kennzeichens im Verhältnis zur Längssymmetrieebene des Fahrzeugs.
Das Kennzeichen steht senkrecht oder fast senkrecht zur Längssymmetrieebene des Fahrzeugs.
2.3 Stellung des Kennzeichens im Verhältnis zur Senkrechten.
Das Kennzeichen steht senkrecht; Abweichungen bis zu 5° sind zulässig. Soweit es auf Grund der Fahrzeugform erforderlich ist, kann das Kennzeichen jedoch auch gegenüber der Senkrechten geneigt sein, und zwar:
2.3.1 um höchstens 30°, wenn die Seite mit der Zulassungsnummer nach oben geneigt ist und der Abstand zwischen dem oberen Rand des Kennzeichens und der Fahrbahn nicht mehr als 1,20 m beträgt;
2.3.2 um höchstens 15°, wenn die Seite mit der Zulassungsnummer nach unten geneigt ist und der Abstand zwischen dem oberen Rand des Kennzeichens und der Fahrbahn mehr als 1,20 m beträgt.
2.4 Abstand des Kennzeichens von der Fahrbahn.
Der Abstand zwischen dem unteren Rand des Kennzeichens und der Fahrbahn beträgt mindestens 0,30 m; der Abstand zwischen dem oberen Rand des Kennzeichens und der Fahrbahn darf nicht mehr als 1,20 m betragen. Kann diese Vorschrift in der Praxis nicht eingehalten werden, so darf der Abstand größer sein als 1,20 m; er muß dann aber so nahe an diesem Wert liegen, wie es nach der Bauart des Fahrzeugs möglich ist, und darf keinesfalls 2 m überschreiten.
2.5 Geometrische Sichtbedingungen.
Es muß möglich sein, das Kennzeichen in dem gesamten Raum zu erkennen, der von folgenden vier Ebenen begrenzt wird: zwei senkrechten Ebenen durch die beiden seitlichen Ränder des Kennzeichens, die mit der Längsmittelebene des Fahrzeugs einen Winkel von 30° nach außen bilden, einer Ebene durch den oberen Rand des Kennzeichens, die mit der waagerechten Ebene einen Winkel von 15° nach oben bildet, und einer waagerechten Ebene durch den unteren Rand des Kennzeichens (liegt jedoch der obere Rand des Kennzeichens mehr als 1,20 m über der Fahrbahn, so muß die letztgenannte Ebene mit der waagerechten Ebene einen Winkel von 15° nach unten bilden).
2.6 Bestimmung des Abstands des Kennzeichens von der Fahrbahn.
Die unter 2.3, 2.4 und 2.5 genannten Abstände werden am leeren Fahrzeug gemessen.
Art der Anbringung
Hintere Kennzeichen: Bis zu einem Neigungswinkel von 30° in Fahrtrichtung; bei einem Neigungswinkel bis zu 10° entgegen der Fahrtrichtung ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich.
Vorderes Kennzeichen: Nationale Vorschriften über Neigungswinkel bestehen nicht. Analog zum hinteren Kennzeichen sowie der Forderung der Lesbarkeit (§ 60 Abs. 2 letzter Satz StVZO), ist ein Neigungswinkel bis zu 30° jedoch entgegen der Fahrtrichtung möglich (s.a. VD 8/79, S. 241). Bei einem größeren Neigungswinkel dürfte die Lesbarkeit nicht mehr gewährleistet sein.
Kennzeichenverstärker (Werbung) sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig (VkBl. 1990 S. 70):
Kennzeichenrahmen mit der Karosserie fest verbunden, Kennzeichenschild so angebracht, dass es nur mittels Werkzeug abnehmbar ist. Rahmen so gestaltet, dass der optische Eindruck des vorgeschriebenen Schildes gewährleistet bleibt. Die Höhe von Abbildungen und Schriften maximal 12 mm und nur oben oder unten, nicht aber seitlich (links oder rechts).
Kennzeichenrahmen mit schwarzer Beschriftung auf weißem oder hellfarbenem Untergrund nicht zugelassen.
Rote Kennzeichen und Kurzzeitkennzeichen können mit Schnur, Riemen, Gummibändern, Magneten oder Saugnäpfen am Fahrzeug befestigt werden, sofern Anbringungsart sicher. Jedoch ebenso wie bei allgemeinen Kennzeichen keine Anbringung im Fahrzeuginnern hinter Front- oder Heckscheibe (vgl. BayObLG vom 21.12.1989 VerkMitt 1990 Nr. 77).
Höhe der Anbringung:
Straßendienstfahrzeuge der öffentlichen Verwaltungen und Fahrzeuge mit Türen in Rückwand > 1250 mm
ab 1.1.1983 > 1200 mm.
Krafträder, die vor dem 1.7.1985 erstmals in Verkehr gekommen sind, ³ 150 mm, wenn nötig.
Beleuchtung
Bei Kleinkrafträdern, Fahrrädern mit Hilfsmotor und Krankenfahrstühlen Beleuchtungseinrichtung zulässig, jedoch nicht erforderlich (§ 60 Abs. 4 Satz 2 StVZO).
Hintere Kennzeichen dürfen selbstleuchtend ausgeführt sein und Licht unmittelbar nach hinten abstrahlen (KennzAusV vom 19.4.2002)
Rand
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Na,jedenfalls so wie auf dem Bild von dir,haut dass mit dem Kennzeichen nicht hin.
Gruss ****
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